NACHLASS & FINANZEN

Wer gerade einen Partner oder geliebten Menschen verloren hat, fühlt sich selten imstande, über Geldangelegenheiten und Steuern nachzudenken. Dennoch ist die Auseinandersetzung mit der geänderten finanziellen Situation ein wichtiger Aspekt der Lebensumstände nach dem Verlust.

Auf der Seite Testamentseröffnung & Erbfolge finden Sie Informationen dazu, wie das Nachlassvermögen festgestellt und verteilt wird.

WAS IST EIN NACHLASS?

Als Nachlass, oder auch Erbmasse, bezeichnet man die Summe aller Güter, die ein Verstorbener bei seinem Tod hinterlässt, wozu die Aktiva als auch die Passiva zählen. Einfach ausgedrückt umfasst der Nachlass die Summe der Vermögenswerte wie Bankguthaben, Bargeld, Grundstücke, Firmen oder Unternehmensanteile und andere Sachwerte, abzüglich aller Verbindlichkeiten (Schulden). Im ungünstigsten Fall übersteigen die Schulden des Erblassers die Vermögenswerte.

Bei den oben genannten Vermögenswerten handelt es sich größtenteils um übertragbare materielle Werte. Nicht vergessen darf man, dass auch der digitale Nachlass zu regeln ist, d. h., Online-Konten, Abo-Dienste, soziale Medien usw.

Des Weiteren kommt es vor, dass ein Erblasser geistige Eigentumsrechte (immaterielle Güter) hinterlässt. Ein Urheberrecht kann zwar bis zum Tod nicht auf andere Personen übertragen, aber durchaus vererbt werden, damit ein Werk nach dem Tod noch geschützt und nur im Sinne des Erblassers verwertet wird. Jederzeit übertragbar und damit auch vererbbar sind Patentrechte sowie eingetragene Marken. Zu beachten ist, dass diese Rechte nach einer bestimmten Zeit erneuert werden müssen und dafür gewisse Gebühren zu entrichten sind.

Da in Deutschland der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt, gehen im Erbfall nicht nur Vermögenswerte sondern auch Verbindlichkeiten auf die Erben über. Mit anderen Worten: Man kann nur alles erben oder nichts, daher gehören etwaige Schulden stets zur Erbmasse. Für die Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen haften.

Zu den vom Verstorbenen zu Lebzeiten eingegangen Verbindlichkeiten können z. B. Steuerschulden oder Mietrückstände, offene Kreditraten und Schadensersatzansprüche zählen. Zu den geerbten Verbindlichkeiten, kommen Verbindlichkeiten dazu die erst durch den Todesfall entstehen: Kosten für Beerdigung, Testamentseröffnung, aber auch die Erbschaftsteuer. Falls der Verstorbene keine Unterlagen zusammengestellt hat, können Sie eine Bankauskunft anfragen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.

Da ein Erbe in Deutschland für die Schulden des Erblassers grundsätzlich auch mit seinem persönlichen Vermögen haftet, gibt es Verfahren, um die Haftung des/der Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Damit soll unter anderem die Befriedigung der Nachlassgläubiger erreicht werden. Außerdem dienen sie insbesondere bei unübersichtlichen Verhältnissen der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass. Wenn ein Erbe davon erfährt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er dies unverzüglich beim Insolvenzgericht anzeigen. Die Nachlassverwaltung dient vornehmlich der Sicherung des Nachlasses und kann von den Erben und etwaigen Gläubigern beantragt werden.

BANKKONTEN, SPARBÜCHER, DEPOTS

Bei Bankkonten kommt es darauf an, wer als Inhaber und Verfügungsberechtigter eines jeweiligen Kontos aufgeführt ist. Bei Oder-Konten, bei denen zwei oder mehrere Personen Zugriff haben, bleiben die Vollmachten des/der Überlebenden bestehen, während die Bankkarten und der Online-Zugriff des Verstorbenen gesperrt werden. Konten, die nur im Namen des Verstorbenen geführt wurden, werden als Nachlasskonten weitergeführt. Über diese können nur Rechtsnachfolger verfügen, die sich als Erben ausweisen können. Kann eine Bank über einen Zeitraum von 30 Jahren keinen Berechtigten ausmachen, wird das Guthaben aufgehoben und der Bank gutgeschrieben. Eine Meldepflicht für derart verwaiste oder auch nachrichtenlose Konten gibt es in Deutschland nicht, daher kann sich die Suche nach verschollenen Konten oder Wertpapierdepots schwierig gestalten. Bei den Sparkassen, Privatbanken oder Volks- und Raiffeisenbanken können Sie, wenn Sie sich als Erbe ausweisen können, über eigens eingerichtete Webseiten Nachforschungsanträge stellen. Oder Sie bevollmächtigen und beauftragen einen Rechtsanwalt mit der Suche.

ARBEITSPLATZ

Durch den Tod eines Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis handelt. In diesem Zusammenhang treten für Angehörige und die Personalabteilung Rechtsfragen auf.

AUSZAHLUNG DES LETZEN GEHALTS

Gehalts- oder Vergütungsansprüche, die bis zum Todeszeitpunkt entstanden sind, gehen auf die Erben über, auch wenn sie noch nicht zur Zahlung fällig  sind. Anderes kann gelten, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt ist. So kann beispielsweise eine tarifvertragliche Regelung bestehen, dass die Vergütung für den Sterbemonat voll zu zahlen ist. Außerdem kann festgelegt sein, dass der Arbeitgeber den Erben ein Sterbegeld ausbezahlt – für einen oder mehrere Monate.

Eine Besonderheit besteht bei Beamten, da dem hinterbliebenen Ehepartner nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von zwei Monatsbezügen oder zwei Beamten-Ruhegehältern zusteht.

Rentenansprüche zählen in Deutschland zu den höchstpersönlichen Rechten. Das bedeutet, dass diese nur dem zustehen, für den sie begründet wurden. Sie können nicht auf andere Personen übertragen werden. Daher gehören sie ebenso wenig wie Unterhaltsansprüche oder -verpflichtungen zum Nachlass. Allerdings können Erben trotzdem Ansprüche gegen einen Rentenversicherungsträger haben. So hat ein Ehepartner Anspruch auf das Sterbevierteljahr sowie je nach den jeweiligen Voraussetzungen, Anspruch auf eine große oder kleine Witwenrente. Kindern kann eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente zustehen.

Eine betriebliche Altersversorgung wird mit dem Ziel abgeschlossen, eine spätere Rente durch regelmäßige Beitragszahlungen direkt vom Bruttogehalt aufzustocken und den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod absichern. Wenn Sie nicht wissen, ob eine solche bAV besteht, wenden Sie sich an den Arbeitgeber des Verstorbenen.

VERSICHERUNGEN

Es ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft eines Verstorbenen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Tod endet. Das hat Auswirkungen auf die Leistungsansprüche von mitversicherten Familienmitgliedern.

Zu den anderen Versicherungen, die ein Verstorbener abgeschlossen haben kann, können auch Versicherungen zur Altersvorsorge, wie beispielsweise eine Lebensversicherung, eine Riester- und Rürup-Rentenversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge zählen. Damit eventuelle Ansprüche nicht verloren gehen, sollten Sie sich möglichst rasch mit dem entsprechenden Versicherungsgeber in Verbindung setzen. Zuerst sollten Sie das Standesamt über den Todesfall informieren und eine Sterbeurkunde ausstellen lassen. Diese amtliche Urkunde muss zusammen mit dem Geburtsdatum und Geburtsort des Verstorbenen bei dem Versicherungsunternehmen vorgelegt werden. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache beizubringen (u. U. zum Ausschluss einer Selbsttötung). Außerdem ist der Versicherungsschein im Original vorzulegen – denken Sie daran, vorab für Ihre Unterlagen eine Fotokopie anzufertigen.

Wichtig: Unfall- und Lebensversicherungen müssen meist innerhalb von zwei Tagen über den Tod des verstorbenen Versicherungsnehmers informiert werden.

ERSCHAFTSSTEUERN

Wenn der Erbfall eintritt, wird bei Überschreiten gesetzlich festgelegter Freibeträge unweigerlich eine Steuerpflicht ausgelöst. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Deutschland ist komplex. Je nach Art des Erwerbs (Erbschaftshöhe, Pflichtteil, Vermächtnis, etc.) und basierend auf dem Verwandtschaftsgrad können unterschiedliche Regelungen anwendbar sein. Für konkrete Informationen und Auskünfte über die Sie betreffende Erbschaftsteuer und die geltenden Freibeträge sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

Informationen bereitgestellt von Phillips & Cohen Associates (Deutschland) GmbH.