Glossar

Die Begriffserklärungen beruhen zum großen Teil auf den Legaldefinitionen, die den entsprechenden Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entnommen wurden.

ANFALL DER ERBSCHAFT – Die Erbschaft geht auf den/die als Erben berufene(n) Personen unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen, § 1942 I BGB. Das bedeutet, dass man ein Erbe nicht annehmen muss.

AUSSCHLAGUNG – Der Erbe ist berechtigt, die Erbschaft binnen einer Frist auszuschlagen; wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, §§ 1942-1953 BGB. Ein Anrecht auf einen Pflichtteil besteht in der Regel nicht.

BESTATTUNGSRECHT – Ist in Deutschland Ländersache. Die Gesetze der einzelnen Bundesländer regeln die Bestattungspflicht, Fragen zu Ruhezeiten oder zur Friedhofspflicht. Außerdem werden Themen wie die Bestattungsfrist, die Erstellung eines Totenscheins und die Feststellung des Todes durch einen Arzt sowie die Durchführung einer Leichenschau behandelt.

DIGITALER NACHLASS – Elektronische Daten, E-Mail-Konten, Konten bei Anbietern sozialer Medien (z. B. Facebook, Twitter); hatte der Erblasser also einen E-Mail-Account bei einem bestimmten Internetprovider, dann tritt der Erbe kraft seines Erbrechts in das vom Erblasser begründete Nutzungsverhältnis (=Vertrag) mit dem Provider ein.

ERBE – Die Erbschaft geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über, § 1922 I BGB.

ERBENGEMEINSCHAFT – Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, § 2032 BGB; sie können den Nachlass bis zur Auseinandersetzung (Verteilung) nur gemeinschaftlich verwalten und darüber verfügen.

ERBFALL – Tritt beim Tod einer Person ein, § 1922 I BGB.

ERBFOLGE – Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene keine Regelungen für den Todesfall getroffen hat. Das Vermögen wird nach einem bestimmten System an enge Verwandte und den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner verteilt.

ERBLASSER – Laut BGB eine natürliche Person, durch deren Tod (Erbfall) Vermögen auf ein oder mehrere Personen (Erben) übergeht.

ERBSCHEIN – Ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das Erbe zusteht. Nach § 2366 BGB ist der öffentliche Glaube über die Richtigkeit des Erbscheins geschützt; das bedeutet, wer im Besitz eines Erbscheins ist, darf von der Öffentlichkeit als solcher angesehen werden.

ERBVERTRAG – Vertragliche Verfügung für den Todesfall, § 1941 I BGB), z. B. zwischen Ehegatten; kann nicht einseitig widerrufen werden.

GESETZLICHE ERBFOLGE – Hat der Erblasser keine(n) Erben durch Testament oder letztwillige Verfügung gemäß § 1937 BGB bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB.

GLÄUBIGER – oder auch Kreditor, derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist (§ 241 BGB).

LEBENSVERSICHERUNG – Laut Duden eine Versicherung über eine bestimmte Summe, die im Todesfall an die Hinterbliebenen des Versicherten, im Erlebensfall an den Versicherten selbst ausbezahlt wird.

Eine solche Versicherung fällt nicht dem Nachlassvermögen zu, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag einen Begünstigten als Bezugsberechtigten benannt und das Versicherungsunternehmen für den Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet hat. Der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag entsteht dann direkt zugunsten der im Vertrag aufgeführten Person. Hat der Erblasser hingegen im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, so gehört der Anspruch zum Nachlass.

LETZTWILLIGE VERFÜGUNG, TESTAMENT – Der Erblasser kann durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Verfügung von Todes wegen den/die Erben bestimmen, § 1937 BGB (letzter Wille).

PFLEGSCHAFT – Die Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten eines anderen in bestimmten Fällen durch einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Pfleger.

PFLICHTTEIL – Mindestbeteiligung bestimmter naher Verwandter (inklusive unehelicher Kinder) und des Ehegatten/eingetragenen Ehepartners in Form eines Geldanspruchs. Der Pflichtteilsberechtigte gehört nicht zum Kreis der Erben, sondern erlangt einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen den oder die Erben. Der Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2301 I BGB. Ehepartner haben unter Umständen ein Wahlrecht zwischen Erbe und Pflichtteil.

NACHLASSGERICHT – Das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Es regelt die formalen Dinge im Zusammenhang mit einem Nachlass: Erteilung des Erbscheins; Verwahrung, Entgegennahme und Eröffnung von Testamenten; Ausschlagung einer Erbschaft.

NACHLASSVERMÖGEN – Als Nachlassvermögen, oder auch Erbmasse, bezeichnet man die Summe aller Güter, die ein Verstorbener bei seinem Tod hinterlässt, wozu die Aktiva als auch die Passiva zählen. Einfach ausgedrückt umfasst das Nachlassvermögen die Summe der Vermögenswerte (Aktiva: Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Firmen und andere Sachwerte) abzüglich aller Verbindlichkeiten (Passiva: Schulden). Ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte (Renten- und Unterhaltsansprüche), unter Umständen auch Lebensversicherungen, Geldstrafen, Schenkungen zu Lebenszeiten, soweit sie mehr als 10 Jahre zurückliegen.

NACHLASSVERWALTUNG – Bezeichnet eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft, § 1975 BGB.

TESTAMENTSERÖFFNUNG – Darunter versteht man zum einen die Kenntnisnahme des Nachlassgerichts vom Inhalt eines Testaments; zum anderen beinhaltet die Testamentseröffnung die Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an alle erbberechtigten Personen.

TESTAMENTSVOLLSTRECKER – In der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat, §§ 2197 ff BGB.

TESTIERFREIHEIT – Das Recht des Erblassers, abweichend vom gesetzlichen Erbrecht über sein Vermögen zu verfügen, gewillkürte Erbfolgen § 1937 BGB.

TRAUER – Der Duden definiert Trauer als „[tiefen] seelischen Schmerz über einen Verlust oder ein Unglück“ oder die „[offizielle] Zeit des Trauerns nach einem Todesfall.“ Weitere Informationen und Ressourcen zum Thema Trauer finden Sie auf der Seite: Körperliche & Seelische Gesundheit.

UNIVERSALSUKZESSION – Ein anderes Wort für Gesamtrechtsnachfolge; d. h., das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über, der oder die Erben erben den gesamten Nachlass, § 1922 I BGB.

VERBINDLICHKEITEN – Werden auch als Schulden, Passiva oder negative Vermögenswerte bezeichnet. Übersteigen im konkreten Fall die Schulden das haben, ist der Nachlass überschuldet.

VERMÄCHTNIS – der Erblasser kann durch Testament einer Person einen Vermögensvorteil (bestimmten Gegenstand) zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen, § 1939 BGB. Das Vermächtnis stellt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben dar.

VERMÖGENSWERTE – Umfassen beispielsweise Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Firmenanteile und andere Sachwerte sowie immaterielle Güter (Rechte, Anwartschaften); dazu gehören auch Verbindlichkeiten (Schulden).